· Fachbeitrag · Rentenversicherung
Darf das Finanzamt eine Privatrente mit Abgeltungsteuer und Ertragsanteil besteuern?
| Renten aus einer privaten Rentenversicherung werden grundsätzlich mit dem Ertragsanteil besteuert. So lautet zumindest die Theorie. Handelt es sich aber um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die ab dem 01.01.2007 abgeschlossen worden und auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt ist, unterliegt die Rente daraus der Abgeltungsteuer. Eine Doppelbesteuerung ist aber auf jeden Fall unzulässig. |
Fall aus der Praxis
Ein Leser hat WVV über folgendes Problem informiert: Ein Versicherungsnehmer (VN), Kunde des Vertreters, hat 2008 in eine private Rentenversicherung einen Einmalbetrag von 130.000 Euro eingezahlt. Dafür erhält er - zeitlich begrenzt bis zum Jahr 2033 - eine monatliche Rente von 563 Euro. Die Versicherungsgesellschaft behält für die Zinsen aus dem Vertrag Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich besteuert das Finanzamt die jährlichen Auszahlungen als Privatrente mit dem Ertragsanteil. Ist das zulässig?
Doppelbesteuerung ist unzulässig
Nein, eine Doppelbesteuerung der Zahlungen mit Abgeltungsteuer und Ertragsanteil ist unzulässig. Entweder wird die Rente mit dem Ertragsanteil oder der Abgeltungsteuer besteuert. Eine Besteuerung mit Abgeltungsteuer kommt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (BMF, Schreiben vom 13.9.2010, Az. IV C 3 - S 2222/09/10041, Tz. 143; BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az. IV C 1 - S 2252/07/0001, Tz. 19 und 20):
- Es handelt sich um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht.
- Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte (nicht lebenslange) Rente.
- Der Vertrag wurde ab dem 01.01.2007 geschlossen (§ 52 Abs. 36 S. 8 EStG 2007).
PRAXISHINWEISE |
|