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· Fachbeitrag · Rentenversicherung

Darf das Finanzamt eine Privatrente mit Abgeltungsteuer und Ertragsanteil besteuern?

| Renten aus einer privaten Rentenversicherung werden grundsätzlich mit dem Ertragsanteil besteuert. So lautet zumindest die Theorie. Handelt es sich aber um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die ab dem 01.01.2007 abgeschlossen worden und auf eine bestimmte Laufzeit begrenzt ist, unterliegt die Rente daraus der Abgeltungsteuer. Eine Doppelbesteuerung ist aber auf jeden Fall unzulässig. |

 

Fall aus der Praxis

Ein Leser hat WVV über folgendes Problem informiert: Ein Versicherungsnehmer (VN), Kunde des Vertreters, hat 2008 in eine private Rentenversicherung einen Einmalbetrag von 130.000 Euro eingezahlt. Dafür erhält er - zeitlich begrenzt bis zum Jahr 2033 - eine monatliche Rente von 563 Euro. Die Versicherungsgesellschaft behält für die Zinsen aus dem Vertrag Abgeltungsteuer ein. Zusätzlich besteuert das Finanzamt die jährlichen Auszahlungen als Privatrente mit dem Ertragsanteil. Ist das zulässig?

 

Doppelbesteuerung ist unzulässig

Nein, eine Doppelbesteuerung der Zahlungen mit Abgeltungsteuer und Ertragsanteil ist unzulässig. Entweder wird die Rente mit dem Ertragsanteil oder der Abgeltungsteuer besteuert. Eine Besteuerung mit Abgeltungsteuer kommt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in Betracht, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen (BMF, Schreiben vom 13.9.2010, Az. IV C 3 - S 2222/09/10041, Tz. 143; BMF, Schreiben vom 1.10.2009, Az. IV C 1 - S 2252/07/0001, Tz. 19 und 20):

 

  • Es handelt sich um eine Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht.
  • Es handelt sich um eine zeitlich begrenzte (nicht lebenslange) Rente.
  • Der Vertrag wurde ab dem 01.01.2007 geschlossen (§ 52 Abs. 36 S. 8 EStG 2007).

 

PRAXISHINWEISE |

  • Der VN sollte dem Finanzamt die Versicherungspolice schicken, in der auch die steuerliche Behandlung dargestellt ist.
  • Lehnt das Finanzamt die in der Police dargestellte Besteuerung ab, sollte der VN um detaillierte Fundstellen bitten, nach der eine Doppelbesteuerung zulässig ist. Gute Nachricht: Diese Fundstelle gibt es nicht.
  • Lässt sich das Finanzamt davon überzeugen, dass Beiträge in eine private Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht bei zeitlich begrenzten Rentenbezügen nur der Abgeltungsteuer unterliegen, profitiert der VN von folgenden Vorteilen:
    • Von den Kapitalerträgen kann der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro/1.602 Euro (Ledige/zusammenveranlagte Ehegatten) abgezogen werden.
    • Für Kapitalerträge kann bei Abgabe einer Anlage KAP und Besteuerung im Rahmen der Günstigerprüfung der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG beantragt werden, wenn vor Beginn des Kalenderjahrs das 64. Lebensjahr vollendet wurde.
 
Quelle: Ausgabe 11 / 2016 | Seite 12 | ID 44323067