· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Begrenzter Sonderausgabenabzug steht auf dem Prüfstand
| Beim FG Baden-Württemberg ist derzeit ein Verfahren anhängig, in dem geprüft wird, ob der begrenzte Sonderausgabenabzug von Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungsbeiträgen verfassungswidrig ist. |
Hintergrund | Überschreiten bereits die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung den Höchstabzugsbetrag von 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro, werden die sonstigen Vorsorgeaufwendungen (zur Unfall-, Haftpflicht-, Risikolebens- und Arbeitslosenversicherung) nicht mehr steuerlich berücksichtigt.
PRAXISHINWEIS | Das Aktenzeichen des Verfahrens vor dem FG Baden-Württemberg lautet 9 K 242/12. Im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wurde bereits eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt (Az. 2 BvR 598/12). Betroffene sollten unter Hinweis auf die anhängigen Verfahren ihre Verfahren offenhalten. |