· Fachbeitrag · Sonderausgaben
Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge beim BFH
| Der BFH muss entscheiden, ob der der Höhe nach eingeschränkte Sonderausgabenabzug für Beiträge zur privaten Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung mit der Verfassung in Einklang steht. Das FG Baden-Württemberg hat diese Frage für sich mit „Ja“ beantwortet. |
Hintergrund | Übersteigen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Unternehmer, Rentner), dürfen die Beträge zur privaten Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das FG Baden-Württemberg sieht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung, hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.2013, Az. 9 K 242/12; Abruf-Nr. 131598).
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