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· Fachbeitrag · Sonderausgaben

Sonderausgabenabzug für Versicherungsbeiträge beim BFH

| Der BFH muss entscheiden, ob der der Höhe nach eingeschränkte Sonderausgabenabzug für Beiträge zur privaten Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung mit der Verfassung in Einklang steht. Das FG Baden-Württemberg hat diese Frage für sich mit „Ja“ beantwortet. |

 

Hintergrund | Übersteigen Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung den Höchstbetrag von 1.900 Euro/2.800 Euro (Arbeitnehmer/Unternehmer, Rentner), dürfen die Beträge zur privaten Risikolebens-, Unfall- oder Kapitallebensversicherung nicht mehr als Sonderausgaben abgezogen werden. Das FG Baden-Württemberg sieht darin keinen Verstoß gegen die Verfassung, hat aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.1.2013, Az. 9 K 242/12; Abruf-Nr. 131598).

 

PRAXISHINWEISE |  

  • Betroffene Steuerzahler sollten Einspruch einlegen und Ruhen ihres Verfahrens beantragen, wenn Beitragszahlungen zu den genannten Versicherungen nicht als Sonderausgaben abziehbar sind, weil die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro/2.800 Euro liegen. Das anhängige Verfahren beim BFH hat das Az. X R 5/13.
  • Bei aktuellen Steuerbescheiden ist der Einspruch entbehrlich. Diese ergehen vorläufig im Hinblick auf die beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen für die Veranlagungszeiträume ab 2010 (BMF, Schreiben vom 15.7.2013, Az. IV A 3 - S 0338/07/10010; Abruf-Nr. 132222).
Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 1 | ID 40148790