Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Steuererklärung

Erklärung nicht abgegeben: Schätzung muss nicht unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgen

von RA Matthias Trinks, Eisenhüttenstadt, www.txt.de

| Vermeiden Sie tunlichst, dass gegen Sie ein Schätzungsbescheid erlassen wird. Auch wenn rechtlich noch Handlungsmöglichkeiten bestehen, fällt einem die Untätigkeit bei Abgabe der Steuererklärung in der Zukunft schnell auf die Füße. Zudem besteht das Risiko, dass die geschätzte Steuer einen Monat nach Bekanntgabe unabänderlich feststeht. Das musste jüngst ein Steuerzahler vom FG Bremen erfahren. |

 

Die Folgen Ihrer Untätigkeit bei der Steuererklärung

Kommen Sie der Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht nach, kann und wird das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO schätzen. Die Steuer wird durch einen Schätzungsbescheid festgesetzt. Solche Schätzungsbescheide ergehen in der Regel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 AO.

 

Das hat zur Folge, dass Sie die Bescheide bis zur Festsetzungsverjährung (regelmäßig vier Jahre) durch einfachen Antrag ändern können. Das er-reichen Sie, indem Sie zügig eine Steuererklärung einreichen, nachdem Ihnen der Schätzungsbescheid zugestellt worden ist. Die Besteuerungsgrundlagen werden dann zutreffend festgesetzt.