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27.01.2020 · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt

Kosten für erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten

| Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Gesetzgeber durfte Aufwendungen für ein Erststudium als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Mit dieser Aussage hat das BVerfG Hoffnungen der Steuerzahler auf den besseren Werbungskostenabzug begraben. |