27.01.2020 · Nachricht · Umgang mit dem Finanzamt
Kosten für erstmalige Berufsausbildung keine Werbungskosten
| Dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium nur als Sonderausgaben und nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, steht mit dem Grundgesetz in Einklang. Der Gesetzgeber durfte Aufwendungen für ein Erststudium als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen. Mit dieser Aussage hat das BVerfG Hoffnungen der Steuerzahler auf den besseren Werbungskostenabzug begraben. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig