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§ 37b EStG: Aufwendungen für äußeren Rahmen einzubeziehen
| Aufwendungen, die den äußeren Rahmen einer Veranstaltung betreffen, sind in die Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Einkommensteuer nach § 37b EStG einzubeziehen ‒ mit Ausnahme der Kosten für Werbemittel. Dies hat das FG Münster entschieden ( FG Münster, Urteil vom 27.11.2018, Az. 15 K 3383/17 L, Abruf-Nr. 206558 ). Das letzte Wort hat der BFH. |
PRAXISTIPP | Gegen das Urteil des FG Münster wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: VI R 4/19). Dort ist bereits das Verfahren des FG Köln anhängig zu den Kosten für die Beauftragung von Eventagenturen (Az. beim BFH: VI R 13/18). |
Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 3 | ID 45703815