· Fachbeitrag · Ausgleichsanspruch
Was ist bei der Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs zu beachten?
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
| Wird Ihnen der Agenturvertrag gekündigt, gilt es einiges zu beachten, wenn Sie Ihren Ausgleichsanspruch geltend machen. WVV erläutert, wie Sie richtig vorgehen und welche Fristen Sie wahren müssen. |
Frage: Mir wurde ordentlich gekündigt. Jetzt möchte ich meinen Anspruch auf Ausgleich wahren. Wie formuliere ich richtig? Was muss ich beachten?
Antwort: Verlangen Sie Ihren Ausgleichanspruch - aus Beweisgründen schriftlich - vom Verfasser der Kündigung Ihres Agenturvertrags. Halten Sie die einjährige Ausschlussfrist ein.
Ausgleichsanspruch entsteht mit Vertragsbeendigung
Der Ausgleichsanspruch entsteht mit Beendigung des Agenturvertrags, wenn dieser entweder vom Versicherer gekündigt wurde oder ein begründeter Anlass für eine Eigenkündigung des Vertreters vorlag.
Eine Beschränkung oder gar der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs können vor Beendigung des Handelsvertretervertrags nicht wirksam vereinbart
werden (§ 89b Abs. 4 S. 1 HGB).
Ausschlussfrist von einem Jahr nach Vertragsbeendigung
Sie müssen Ihren Ausgleichsanspruch binnen eines Jahres nach Vertragsbeendigung gegenüber dem Versicherer geltend machen, sonst verfällt er (Ausschlussfrist in § 89b Abs. 4 S. 2 HGB). Dabei muss Ihr Schreiben zumindest den Willen erkennen lassen, dass Sie den Ausgleichsanspruch fordern. Sie brauchen aber noch keinen konkreten Betrag nennen.
PRAXISHINWEIS | Gehen Sie wie folgt vor.
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Musterschreiben / Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs |
... ... (Ort, Datum) (Schreiben an Verfasser der Kündigung richten)
Handelsvertreterausgleichsanspruch
Sehr geehrt..., anlässlich Ihrer mit Schreiben vom ... ausgesprochenen Kündigung des Vertretervertrags mache ich hiermit meinen Handelsvertreterausgleichsanspruch geltend.
(Sollten die „Grundsätzet“ vereinbart sein, so kann dies noch um folgenden Satz ergänzt werden:) Ich bitte Sie mir eine Berechnung des Ausgleichs nach den „Grundsätzen“ zukommen zu lassen.
Ich bitte um Bestätigung.
Mit freundlichen Grüßen … |
Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren
Haben Sie Ihren Anspruch fristgerecht geltend gemacht, verjährt der Ausgleichsanspruch grundsätzlich binnen drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Sie von den anspruchsbegründenden Umständen (= Vertragsende) Kenntnis erlangt.
PRAXISHINWEIS | Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs steht in bestimmten Fällen still. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie über das Bestehen oder die Höhe des Ausgleichsanspruchs mit dem Versicherer verhandeln. Verhandeln heißt, dass zwischen Ihnen beiden ein Meinungsaustausch zustande kommt. Sie können den Ablauf der Verjährungsfrist auch beispielsweise dadurch hemmen, dass Sie ein Mahnverfahren einleiten oder Klage erheben. |
Beachten Sie | Machen Sie Ihren Ausgleichsanspruch in der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Vertragsbeendigung nicht geltend, ist der Anspruch ausgeschlossen und kann - obwohl die Verjährung noch nicht abgelaufen ist - nicht mehr geltend gemacht werden.
Weiterführende Hinweise
- Sie finden die Sonderausgabe „Ausgleichsanspruch: So holen Sie beim Ausgleichsanspruch das Maximum für sich heraus“ auf wvv.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben.
- Das obige Musterschreiben „Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs“ finden Sie auf wvv.iww.de unter Downloads → Musterschreiben → Ausgleichsanspruch