· Fachbeitrag · Personalmanagement
Verfall von Urlaubsansprüchen ‒ Das müssen Sie als Arbeitgeber jetzt tun
von Rechtsanwalt Dr. Thomas Leister, MBA, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Osborne Clarke, München
| Der Anspruch eines Mitarbeiters auf bezahlten Jahresurlaub erlischt nur dann am Ende des Kalenderjahrs, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Mitarbeiter den Urlaub aus freien Stücken nicht genommen hat. Das hat das BAG entschieden. Lesen Sie in WVV, was Sie als Arbeitgeber jetzt tun sollten. |
Streit um Urlaubsabgeltung und Verfall
Ein Arbeitgeber beschäftigte einen Wissenschaftler von 2001 bis Ende 2013. Er bat den Mann etwa zwei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, seinen Resturlaub zu nehmen. Der Mann nahm allerdings nur zwei Urlaubstage und beantragte die Abgeltung von 51 nicht genommenen Urlaubstagen in Höhe von ca. 12.000 Euro. Einen Antrag auf Gewährung dieses Urlaubs hatte er während des Arbeitsverhältnisses nicht gestellt. Der Arbeitgeber lehnte die Urlaubsabgeltung ab. Daraufhin wandte sich der Mann an die Arbeitsgerichte. Die Vorinstanzen haben seiner Klage stattgegeben. Die Revision des Arbeitgebers hatte Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das LAG (BAG, Urteil vom 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/15, Abruf-Nr. 207302).
Rechtzeitiger Hinweis auf Urlaubsanspruch und Verfallfristen
Nach § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG verfällt der Urlaub, der bis zum Jahresende nicht gewährt und genommen wird. Das galt nach bisheriger Rechtsprechung selbst dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Jedoch konnte der Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen, der während des Arbeitsverhältnisses auf Gewährung von Ersatzurlaub und nach dessen Beendigung auf Abgeltung der nicht genommenen Urlaubstage gerichtet war.
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