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19.04.2016 · Fachbeitrag · Agenturrecht

Bei Vertragsende müssen Sie das Internet nicht komplett säubern

| Nach Beendigung des Vertretervertrags müssen Sie das Ihnen Zumutbare tun, um Hinweise auf einen früheren Vertragspartner zu tilgen. Von Ihnen geschaltete Anzeigen und Internetauftritte dürfen keinen Hinweis mehr auf die ehemalige Geschäftsverbindung enthalten. Nicht zumutbar ist Ihnen aber, das gesamte Internet mit allen Archiven und unfreiwilligen Internetauftritten permanent zu überprüfen. Dies hat der EuGH im Fall einer ehemaligen Vertragswerkstatt entschieden. |