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· Fachbeitrag · Agenturrecht

Diese Rechte von A bis Z hat der Versicherer gegenüber dem Vertreter

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| In der Praxis stellen sich vielen Versicherungsvertretern folgende Fragen: Welche Weisungen darf der Versicherer dem Vertreter erteilen, z. B. bezüglich Arbeitszeit und -ort, Büro-Standort und -größe, Geschäfts- und Öffnungszeiten, Betriebs-Pkw? Kann er verlangen, dass der Vertreter versicherereigene Hard- und Software nutzt? Darf der Versicherer den Internetauftritt der Agentur bestimmen? WVV erläutert Ihnen, welche Rechte von A bis Z der Versicherer hat und wo die Grenzen liegen. |

Weisungen des Versicherers von A bis Z

Einseitige die Selbstständigkeit des Vertreters ausschließende Weisungen sind unwirksam. Wirksam sind dagegen vertragliche Bestimmungen, in denen der Versicherer mit Ihnen ein Weisungsrecht vereinbart. Diese Weisungsrechte können aber Ihre Selbstständigkeit so stark tangieren, dass Sie wie ein Angestellter des Versicherers anzusehen sind (Status Arbeitnehmer).

 

PRAXISTIPP | Der Versicherer und Sie können viele Punkte wirksam vertraglich vereinbaren. Einige vertragliche Gestaltungen, gerade bezogen auf Weisungen, Gestaltung und Ausrichtung der Agentur erscheinen während der Laufzeit sinnvoll, erschweren jedoch Veränderungen und benachteiligen Sie bei einem späteren Wechsel. Achten Sie daher auf ein ausgewogenes Verhältnis gerade auch im Hinblick auf eine mögliche berufliche Veränderung.