· Fachbeitrag · Agenturrecht
So wirkt sich die neue Provisionshaftungszeit auf Agenturverträge aus
von Rechtsanwalt Lutz Eggebrecht, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
| Mit dem seit 1. April 2012 geltenden neuen § 80 Abs. 5 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) hat der Gesetzgeber eine Regelung erlassen, die unmittelbar in das Agenturvertragsverhältnis eingreift. Versicherer werden darin verpflichtet, in künftigen Agenturverträgen eine fünfjährige Stornohaftungszeit zu vereinbaren und Provisionsrückforderungen gegenüber dem Versicherungsvertreter auch durchzusetzen. Der folgende Beitrag stellt die Regelung vor, ordnet sie in den Kontext der bestehen Regeln ein und zeigt, wie sie sich in der Praxis auswirkt. |
VVG-Reform wirkte nur indirekt auf die Stornohaftung
Mit der Reform des VVG zum 1. Januar 2008 wurde auch der Rückkaufswert der Lebensversicherungen neu geregelt. Ab diesem Zeitpunkt war es für Versicherer bei einem Rückkauf einer Lebensversicherung innerhalb der ersten fünf Jahre nicht mehr möglich, den Kunden mit den vollen Vertriebskosten zu belasten. Seither muss sich im Falle des Rückkaufs für den Versicherungskunden mindestens der Betrag des Deckungskapitals ergeben, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt (§ 169 Abs. 3 VVG).
Diese Regelung betraf unmittelbar nur das Versicherungsvertragsverhältnis zwischen dem Versicherer und dem Versicherungskunden. Wirkung gegenüber den Versicherungsagenturen entfaltete die Neuregelung je nach Vorgehensweise der Versicherer:
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