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· Fachbeitrag · Agenturvertrag/Untervertreter

Sperrung des Portals: Außerordentliche fristlose Kündigung durch Vertreter kann zulässig sein

von Rechtsanwalt Kai-Uwe Recker, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth & Kollegen, München

| Nur ein wichtiger Grund rechtfertigt eine außerordentliche fristlose Kündigung des Handelsvertretervertrags. Einen solchen Grund kann der Versicherer dem Vertreter liefern, wenn er ihm den Zugang zum elektronischen Datenverwaltungsportal sperrt. Das OLG München nennt die Voraussetzungen dafür. Gleichzeitig setzt es sich mit den Auskunftsansprüchen des Versicherers gegenüber dem Vertreter auseinander, wenn der Handelsvertretervertrag gekündigt ist. |

Streit zwischen Unternehmen und ehemaliger Vertreterin

Ein Unternehmen vermittelt über Untervertreter Finanz- und Versicherungsprodukte an Privatkunden. Eine selbstständige Versicherungsvertreterin war seit 01.02.2011 für das Unternehmen tätig und vertrieb für dieses vornehmlich Versicherungen und Finanzprodukte. Im April 2013 schlossen die Parteien eine Vereinbarung zur Nutzung des Datenverwaltungsportals.

 

Fristlose Kündigung nach Sperrung des Zugangs zum Portal

Am 13.12.2013 sperrte das Unternehmen der Vertreterin den Zugang zum Portal. Mit E-Mail vom 18.12.2013 forderte die Vertreterin das Unternehmen auf, ihr innerhalb von drei Stunden den Zugang zum Portal freizuschalten. Ansonsten kündige sie den Handelsvertretervertrag fristlos. Diese Kündigung werde auf dem Postweg geschickt. Das Unternehmen schaltete das Portal nicht frei. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erklärte die Vertreterin die fristlose Kündigung.

 

Seit 31.01.2014 ist die Vertreterin für eine Wettbewerberin des Unternehmens tätig.

 

Unternehmen verlangt Auskunft

Mit Schreiben vom 05.02.2014 forderte das Unternehmen die Vertreterin auf, Auskunft über ihren massiven Umsatzrückgang im Jahr 2014 zu geben. Das Unternehmen behauptet, es lägen konkrete Hinweise vor, dass die Vertreterin zumindest seit November 2013 ohne Wissen und Einverständnis des Unternehmens mit der Wettbewerberin zusammengearbeitet habe.

 

Unternehmen hält fristlose Kündigung für unwirksam

Das Unternehmen ist der Ansicht, die fristlose Kündigung der Vertreterin sei unwirksam. Insbesondere sei das Portal eine organisatorische Erleichterung, aber keine unerlässliche Voraussetzung für die Arbeit der Vertreterin. Im Übrigen könne die Sperrung des Portals die Kündigung des Handelsvertretervertrags schon deshalb nicht rechtfertigen, weil über die Nutzung des Portals ein gesonderter Vertrag geschlossen worden sei.

Die Vertreterin konnte nach Ansicht des OLG am 23.12.2013 berechtigt außerordentlich kündigen, nachdem sie das Unternehmen am 18.12.2013 erfolglos abgemahnt hatte. Sie hat aber Informations- und Unterrichtungspflichten für die Zeit des Vertragsverhältnisses auch nach dessen Beendigung (OLG München, Urteil vom 30.06.2016, Az. 23 U 3265/15, Abruf-Nr. 194657).

Sperrung des Portals ‒ wichtiger Kündigungsgrund

Das OLG München sieht in der Sperrung des Zugangs zum Portal einen wichtigen Kündigungsgrund für die Vertreterin (§ 89a Abs. 1 HGB, § 92 Abs. 2 HGB). Grundlage der Beurteilung des OLG München waren folgende Umstände:

 

Sofortige unbegründete Sperrung des Zugangs durch das Unternehmen

Das Unternehmen durfte den Zugang nicht sofort sperren:

 

  • Nach der Nutzungsvereinbarung war das Unternehmen im Fall einer fristgemäßen Kündigung des Vertretervertrags befugt, den Zugang des Nutzers zu sperren. Jedoch hatte die Vertreterin bis zum 23.12.2013 keine Kündigung ausgesprochen. Auch das Unternehmen hatte nicht gekündigt, die bloße Abmahnung unter Androhung einer Kündigung genügt nicht.

 

  • Nach der Nutzungsvereinbarung ist das Unternehmen berechtigt, den Zugang zum Portal temporär zu sperren, solange ein Nutzer die Nutzungspauschale für den jeweiligen und alle vorherigen Monate nicht vollumfänglich beglichen hat. Die Vertreterin hatte das Nutzungsentgelt aber gezahlt.

 

Vorteile durch den zusätzlichen Vertrag ohne eigenständige Bedeutung

Die Kündigung des Vertretervertrags war nicht deshalb ausgeschlossen, weil es sich bei der Nutzungsvereinbarung um einen eigenen Vertrag handelt. Die Möglichkeiten aus dem zusätzlichen Vertrag dienten ausschließlich dazu, der Vertreterin die Tätigkeit im Rahmen des Vertretervertrags für das Unternehmen zu erleichtern, ohne weitere eigenständige Bedeutung.

 

Das Datenverwaltungsportal enthält die wichtigsten Kundendaten, Versicherungsverträge und alle Dokumente, sodass die Vertreterin auf kunden- und produktbezogene Informationen ohne Verzögerung direkt zugreifen kann. Ohne dieses Portal wäre die Vertreterin hingegen auf Anfragen beim Unternehmen mit entsprechender Verzögerung für eine Antwort angewiesen.

 

Abmahnung vor Kündigung

Die Vertreterin hatte das Unternehmen am 18.12.2013 abgemahnt, das Portal freizuschalten. Vergeblich. Bis zum 23.12.2013 war keine Freischaltung erfolgt.

 

Unzumutbares Weiterarbeiten

Der Vertreterin war unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein Weiterarbeiten nicht mehr zumutbar. Ausschlaggebend sind

  • die erhebliche Missachtung der berechtigten Interessen der Vertreterin durch die sofortige grundlose Sperrung des ‒ gesondert bezahlten ‒ Zugangs und die fehlende Wiedereröffnung des Zugangs nach Abmahnung;
  • die Kündigungsfrist des Vertretervertrags, die ab der Sperrung des Portals noch über 15 Monate gelaufen wäre, und
  • keine ordentliche Kündigung des zusätzlichen Nutzungsvertrags mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen durch das Unternehmen bzw. keine Auslauffrist für die Vertreterin, sich auf die Änderung der Arbeitsabläufe nach Sperrung des Zugangs einzurichten.

 

PRAXISHINWEIS | Die Konstellation zeigt, dass das Unternehmen auch außerhalb des reinen Vertretervertrags gegen Pflichten mit schwerwiegenden Konsequenzen verstoßen kann. Maßgeblich sind stets die Umstände des Einzelfalls.

 

Auskunftsansprüche des Unternehmers

Was die Auskunftsansprüche des Unternehmens nach § 86 Abs. 2 HGB gegenüber der Vertreterin angeht, vertritt das OLG folgende Ansicht:

 

  • Das Unternehmen kann die Informations- und Unterrichtungspflicht der Vertreterin bezogen auf die Zeit des Vertragsverhältnisses (bis 22.12.2013) nach dessen Beendigung einfordern, soweit die Vertreterin diese nicht zuvor erfüllt hat. Damit erteilt das OLG der Ansicht eine Absage, wonach die Unterrichtungspflicht mit Ende des Handelsvertretervertrags erlischt.

 

  • Die Informations- und Unterrichtungspflicht umfasst nur diejenigen Informationen, die für das Unternehmen bezogen auf die der Vertreterin übertragenen Geschäfte relevant sind.

 

  • Hinsichtlich einer beabsichtigten Konkurrenztätigkeit besteht daher mangels Bezug zu den übertragenen Geschäften keine solche Auskunftspflicht für die Vertreterin selbst oder über andere Mitarbeiter, weil die Auskunft lediglich Schadenersatzansprüche vorbereiten kann. Auch aus einer allgemeinen Auskunftspflicht aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgt nichts anderes. Denn für das laufende Vertragsverhältnis hätte zumindest ein begründeter Verdacht einer Vertragspflichtverletzung vorliegen müssen.

 

  • Wichtig | Das Unternehmen hat Indizien für eine Konkurrenztätigkeit vorgetragen, wie z. B. Abnahme des Vermittlungserfolgs gegen Ende der Vertragslaufzeit, hohe Anzahl von Stornierungen nach Vertragsende, gute Positionierung in der Rangliste des Konkurrenzunternehmens. Diese Indizien betrafen aber nach Ansicht des OLG weitgehend die Zeit nach der Vertragsbeendigung. Sie ließen keinen zwingenden Schluss zu, dass die Vertreterin schon vor Vertragsbeendigung für die Konkurrenz tätig geworden wäre.
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Weiterführende Hinweise

  • Beitrag „Beendigung des Agenturvertrags ‒ Rückgabe der geschäftlichen Telekommunikationsanschlüsse“, WVV 5/2017, Seite 3 → Abruf-Nr. 44590175
Quelle: Ausgabe 09 / 2017 | Seite 3 | ID 44704832