Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

· Fachbeitrag · Agenturvertrag/Wettbewerbsrecht

Ab wann und wie darf ein Versicherungsvertreter aktiv für seine neue Tätigkeit werben?

| Wer sich mit dem Gedanken trägt, als Versicherungsvermittler künftig für ein anderes Unternehmen oder als Makler tätig zu sein, überlegt sich natürlich auch Wege, wie er jetzt schon die neue Tätigkeit vorbereiten und mit welchen Daten er dafür werben kann. Doch Achtung: Der Grat für Aktivitäten während des bestehenden Agenturvertrags und in der Zeit danach ist schmal. Wettbewerbsrechtliche Hürden sind zu nehmen. |

Wettbewerbsverbot

Als Versicherungsvertreter müssen Sie die Interessen des Versicherers wahren, für den Sie tätig sind, und Ihre Pflichten entsprechend erfüllen. Und dies bis zum Ende des Agenturvertrags. Das Vertragsende richtet sich nach den Kündigungsfristen. Diese sind in der Regel im Agenturvertrag geregelt. Ansonsten gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 84 HGB).

 

Vermittelnde Handlungen sind tabu

Alle Versicherungsvertreter unterliegen während des Vertragsverhältnisses einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Bis zum Vertragsende dürfen Sie als Versicherungsvertreter nicht für fremde Unternehmen vermitteln. Das gilt selbst für die Versicherungsverträge, die von Ihrem Vertragspartner, dem Versicherer, abgelehnt wurden.