· Fachbeitrag · Datenschutz
Unverschlüsselte Übersendung personenbezogener Daten per Fax durch Vertreter rechtswidrig?
| Das OVG Lüneburg erklärt die unverschlüsselte Übersendung personenbezogener Daten in einem Behörden-Bescheid per Fax für rechtswidrig. In der Praxis stellt sich die Frage, ob die Entscheidung sich auch auf die elektronische Kommunikation von Versicherungsvertretern auswirkt, etwa wenn der Vertreter einen Versicherungsvertrag für seinen Kunden dem Versicherer gegenüber kündigt. WVV geht der Frage nach. |
Übermittlung personenbezogener Daten per Fax rechtswidrig
Im Lüneburger Fall organisiert ein Sprengstoffhändler Transporte für explosive Ladungen. Die zuständige Behörde muss die Fahrten der eingesetzten Lkw genehmigen und für sie sog. Sperrvermerke verlängern. In ihrem Bescheid waren sicherheitsrelevante und damit besonders sensible Daten enthalten, etwa der Name und die Anschrift des Fahrzeughalters, die Fahrzeug-Identifikations-Nummer und das amtliche Kennzeichen der Fahrzeuge.
Der Händler widersprach einer Übersendung des Bescheids durch die Behörde per Fax. Er begründete dies damit, dass er befürchtet, militante Straftäter könnten von den gefährlichen Ladungen erfahren und dies entsprechend kriminell nutzen. Nachdem die Behörde den Widerspruch ignorierte und erneut einen Bescheid per Fax versendet hatte, klagte der Händler. Er wollte feststellen lassen, dass die (widersprochene) unverschlüsselte Übersendung personenbezogener Daten in einem Bescheid per Fax rechtswidrig ist.
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