· Fachbeitrag · Provisionsabgabeverbot
Provisionsabgabeverbot ist zu unbestimmt -viele Praxisfragen und deren Lösung offen
| Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat am 24. Oktober 2011 im Streit zwischen einem Versicherungsvermittler und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entschieden, dass das Verbot von Sondervergütungen - besser bekannt als Provisionsabgabeverbot - zu unbestimmt ist. Ein Blick in die Urteilsgründe ermöglicht es nun, die Hintergründe dieser Aussage nachzuvollziehen. |
Verbot ist zu unbestimmt
Im Urteil heißt es, dass die Anordnung von 1934 über das Verbot von Sondervergütungen nicht den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Rechtsnorm genüge. Der Vermittler könne nicht ermessen, bis zu welchem Grad die Berufsausübung tatsächlich beschränkt sein soll bzw. welches Verhalten zu unterlassen ist, um den Eintritt der strafrechtlichen oder strafrechtsähnlichen Sanktion zu vermeiden. Um die Unbestimmtheit des Provisionsabgabeverbots zu unterstreichen, wirft das Gericht eine Reihe von in der Praxis unbeantworteten Fragen auf. Um nur einige zu nennen (Az. 9 K 105/11.F; Abruf-Nr. 113747):
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Streit geht in die nächste Runde
Der Streit geht wie erwartet in die zweite Runde. Als nächstes muss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) darüber entscheiden. Die Revision ist dort unter dem Aktenzeichen 8 C 27.11 anhängig. Man darf gespannt sein, auf wie viele dieser Fragen das BVerwG eine Antwort geben wird.