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· Fachbeitrag · Provisionsrückforderungen

BGH entscheidet zur Rechtzeitigkeit von Stornogefahrmitteilungen

| Erstmals hat sich der nunmehr für Handelsvertreterfragen zuständige siebte Senat des BGH mit dem Thema Provisionsrückforderungen und Stornobekämpfung auseinandergesetzt. Er hat in vollem Umfang die bisherige Rechtsprechung des achten Senats bestätigt. Gleichzeitig hat er zwei neue Aspekte herausgearbeitet, die für Ihre Arbeit besonders bedeutsam sind. Der eine Aspekt betrifft die Versendung einer Stornogefahrmitteilung an den Nachfolgevertreter, der andere den rechtzeitigen Versand. |

 

  • Die bloße Versendung einer Stornogefahrmitteilung durch den Versicherer an den Nachfolgevertreter kann laut BGH keine ausreichende Stornobekämpfungsmaßnahme sein, weil es dem Nachfolger am Interesse fehle, Verträge seines Vorgängers zu erhalten. Vielmehr muss der Versicherer konkret vortragen und beweisen, warum der Nachfolgevertreter ordnungsgemäß nachgearbeitet hat bzw. warum die Nacharbeit aussichtslos war.

 

  • Der Versicherer muss nicht bereits nach dem ersten Scheitern des Einzugs von Versicherungsbeiträgen eine Stornogefahrmitteilung versenden. Er muss aber in angemessener Zeit Klarheit schaffen, etwa dadurch, dass er zunächst in einem standardisierten Schreiben um Überprüfung der Bankverbindung bittet. Kann er hierdurch innerhalb angemessener Frist keine Klärung erzielen, ergibt sich eine konkrete Stornogefahr und der Versicherer muss nun eine entsprechende Mitteilung an den Vertreter versenden. Das muss in der Regel innerhalb von zwei Wochen geschehen (BGH, Urteil vom 28.6.2012, Az. VII ZR 130/11; Abruf-Nr. 122324).

 

Weiterführender Hinweis

Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 1 | ID 34964160