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· Fachbeitrag · Untervertreter

So gestalten Sie einen Untervertretervertrag mit einem selbstständigen Handelsvertreter

von Rechtsanwälte Hans-Karl Gamerschlag und Dr. Christian H. P. M. Drees, Bonn, und Jurist Björn Fleck, Hannover

| Versicherungsvertreter dürfen mit selbstständigen Untervertretern zusammenarbeiten. Das verspricht Aussicht auf Arbeitsentlastung und zusätzliche Umsätze. Doch Fehler im Untervertretervertrag können das finanzielle Aus für die eigene Agentur bedeuten. Nachfolgend erhalten Sie eine Musterformulierung für einen Untervertretervertrag mit einem hauptberuflichen Vertreter. Außerdem erfahren Sie, worauf sie bei der Vertragsgestaltung achten müssen. |

Vertrag mit einem echten hauptberuflichen Untervertreter

Sie können den folgenden Mustervertrag nutzen, wenn Sie mit einem „echten“ Untervertreter (§84 HGB) zusammenarbeiten wollen, der hauptberuflich als Versicherungsvermittler für Sie tätig wird. Beim „echten“ Untervertreter handelt es sich um einen Vertreter, der auf Sie bezogen ist und nicht auf den Versicherer. Entsprechend schließen Sie den Untervertretervertrag mit dem Untervertreter ab - und nicht der Versicherer.

 

Vertragsmuster / Untervertretervertrag mit einem echten hauptberuflichen Untervertreter

Zwischen Frau/Herrn ... (Name, Anschrift) - nachfolgend „Vertreter“ genannt - und

Frau/Herrn/Versicherungsagentur ... (Name, Anschrift), (bei juristischer Person, z. B. GmbH, Zusatz: vertreten durch die Geschäftsführung, Frau/Herrn…), - nachfolgend „Unternehmer“ genannt -

wird folgender Vertrag geschlossen:

§ 1 Vertragsgegenstand

  • 1. Der Vertreter übernimmt ab dem ... eine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit nach §§ 84 ff. HGB, § 59 Abs. 2 VVG für den Unternehmer. Er ist ständig damit betraut, für den Unternehmer Versicherungsverträge (ggf. einsetzen: Bausparverträge, Finanzdienstleistungen) zu vermitteln.
  • 2. Die Agentur des Vertreters befindet sich in ... (Adresse einsetzen). Dem Vertreter wird die Untervertreter-Nummer ... (Nummer einsetzen) vom Unternehmer zugewiesen.
  • 3. Die beiderseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Vertrag einschließlich der nachfolgend genannten Anlagen, aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie in Textform vorhandener und zur Verfügung gestellter Richtlinien, die das Versicherungsunternehmen erlassen hat.
  • 4. Mit diesem Vertrag erlöschen alle evtl. bislang zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen, soweit nicht ausdrücklich Anderslautendes schriftlich zu diesem Vertrag vereinbart ist.

§ 2 Rechtsstellung des Vertreters und seine Pflichten

  • 1. Der Vertreter kann seine Tätigkeit im Rahmen und auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des Vertreterrechts (vgl. §§ 84 ff. HGB) im Wesentlichen frei gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen.
  • 2. Der Vertreter ist verpflichtet, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns die Geschäfte des Unternehmers zu fördern und seine Interessen wahrzunehmen. Er hat sich dabei ständig um die Vermittlung, Verwaltung und Betreuung von Produkten der vorgegebenen Unternehmen zu bemühen.
  • 3. Der Vertreter hat die Aufgabe, den Bestand zu pflegen (optional: den ihm übertragenen Bestand zu pflegen). Um die bestehenden Verträge zu erhalten, pflegt der Vertreter im Rahmen seiner Möglichkeiten laufend Kontakt mit den Kunden, berät sie aus eigener Initiative oder auf deren Wunsch. Ziel ist es dabei immer, dass der Kunde umfassend versichert ist und bleibt (optional: sowie sonstige Finanzdienstleistungen umfassend nutzt).
  • 4. Gibt der Unternehmer Vertriebs-/Verkaufskonzeptionen vor, ist der Vertreter bei seiner Tätigkeit hieran gebunden.
  • 5. Der Vertreter trägt Sorge dafür, dass er den gesetzlichen Voraussetzungen der Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers (ggf. andere Berufsbezeichnungen ergänzen) genügt. Dies gilt auch für solche gesetzlichen Verpflichtungen, die in diesem Vertrag nicht ausdrücklich erwähnt sind.
  • 6. Der Vertreter legt dem Unternehmer alle Unterlagen zur Prüfung seiner Qualifikation, Vermögensverhältnisse und Zuverlässigkeit vor. Er hält eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vor, die den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht/alternativ: Er ist in die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Unternehmers... eingeschlossen.
  • 7. Die Beantragung der Erlaubnis und Anmeldung im Register obliegt dem Vertreter. Er legt dem Unternehmer unverzüglich seine Erlaubnis und Anmeldung im Register vor.
  • 8. Liegen Gründe vor, die die Voraussetzung für die Erlaubnis entfallen lassen, muss der Vertreter den Unternehmer unverzüglich darüber unterrichten.
  • 9. In der Außendarstellung weist der Vertreter in angemessener Art und Weise darauf hin, dass er als Ausschließlichkeitsvertreter des Unternehmers tätig ist.
  • 10. Der Vertreter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Geldwäschegesetztes (optional: und die durch den Unternehmer erlassenen Richtlinien und Arbeitsanweisungen zum Geldwäschegesetz) zu beachten.
  • 11. Der Vertreter beachtet gewissenhaft alle geschäftlichen Richtlinien und Arbeitsanweisungen, die ihm der Unternehmer durch eigene Mitteilung oder durch Dritte zukommen lässt.

§ 3 Ausschließlichkeitsverpflichtung des Vertreters

  • 1. Der Vertreter verpflichtet sich, Versicherungsverträge (ggf. ergänzen: Bauspar- und Finanzdienstleistungsverträge) ausschließlich dem Unternehmer zuzuführen.
  • 2. Der Vertreter hat kein Anrecht auf die alleinige Bearbeitung des Gebiets, für das ihn der Unternehmer einsetzt. Er hat ferner kein Anrecht auf die Zuweisung von neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen oder bereits laufenden Versicherungsverträgen, die in diesem Gebiet ohne seine vermittelnde Mitwirkung zustande kommen oder zustande gekommen sind.

§ 4 Einhaltung der Wettbewerbsgesetzes und des Datenschutzes

  • 1. Der Vertreter ist verpflichtet, die für den Wettbewerb geltenden Grundsätze, Richtlinien und Vorschriften einzuhalten.
  • 2. Der Vertreter muss bei der Durchführung von Werbemaßnahmen in eigener Verantwortung die einschlägigen Datenschutzvorschriften, z. B. § 28 BDSG, sowie die Vorschriften des UWG, z. B. § 7 UWG, beachten.
  • 3. Das BDSG untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten, zu nutzen oder unbefugten Dritten zugänglich zu machen. Gemäß § 5 BDSG ist der Vertreter zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch über das Ende der Tätigkeit hinaus. Verstöße gegen das Datengeheimnis sind nach §§ 44, 43 BDSG und anderen Vorschriften unter Strafe gestellt. Der Vertreter wurde über die gesetzlichen Bestimmungen unterrichtet.

§ 5 Vollmachten

  • 1. Der Vertreter ist, soweit nicht im Vertretervertrag oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen etwas anders bestimmt ist, bevollmächtigt, im Auftrag des Unternehmers
    • Anträge auf Abschluss, Verlängerung oder Änderung eines Versicherungsvertrags sowie den Widerruf solcher Anträge entgegenzunehmen,
    • Anzeigen beim Abschluss und während der Laufzeit des Versicherungsvertrags sowie sonstige die Versicherung betreffende Erklärungen von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen,
    • die vom Versicherungsgunternehmen ausgefertigten Versicherungsscheine, Nachträge und Beitragsrechnungen nach Einlösung dem Versicherungsnehmer auszuhändigen.
  • 2. Der Vertreter ist nicht berechtigt,
    • über Annahme oder Ablehnung von Anträgen zu entscheiden,
    • Deckungszusagen zu erteilten, es sei denn, es wird ihm im Einzelfall oder generell in einem Versicherungszweig Vollmacht vom Unternehmer erteilt,
    • Beiträge zu stunden,
    • Beträge nebst Zinsen und Kosten anzunehmen, soweit er im Einzelfall nicht vom Unternehmer dazu vorher schriftlich berechtigt wurde und
    • den Unternehmer durch irgendwelche sonstigen Erklärungen zu verpflichten.
  • 3. Vorläufige Deckungszusage kann der Vertreter nur erteilen, wenn dies im Antrag und/oder im Tarif vorgesehen ist.
  • 4. Der Vertreter ist ferner nicht berechtigt, Beitragsklagen im eigenen Namen oder im Namen anderer zu erheben; er kann auch nicht verlangen, dass andere solche Klagen erheben.

(Hinweis: Vollmachten können Sie an Ihren Untervertreter nur in dem Umfang weitergeben, in dem Sie selbst darüber verfügen und diese weitergeben dürfen. Fehlt Ihnen z. B. die Inkassovollmacht, so darf auch Ihr Untervertreter dieses nicht. Jedoch müssen Sie Ihre Berechtigung nicht zwingend weitergeben z. B. Deckungszusagen zu erteilen, wenn Sie dieses nicht wollen.)

§ 6 Mitteilungspflichten

  • 1. Die Kenntnis und Handlung des Vertreters wird dem Unternehmer zugerechnet. Zu den besonders sorgfältig zu beachtenden Pflichten des Vertreters gehört es, Anträge, formlose Erklärungen und Anzeigen unverzüglich und vollständig an den Unternehmer zu senden.
  • 2. Der Vertreter muss Schadensereignisse unverzüglich dem Unternehmer melden. Größere Schäden ab einer Schadenssumme von ... Euro (individuell einsetzen) muss der Vertreter dem Unternehmer sofort telefonisch, per E-Mail oder Telefax mitteilen.

§ 7 Beratungs-, Dokumentations- und Informationspflichten

Erfüllung der Beratungs- und Dokumentationspflicht:

  • 1. Der Vertreter beachtet die Beratungs- und Dokumentationspflichten aus §§ 61, 62 VVG in eigener Verantwortung. Insbesondere obliegen ihm grundlegende Dinge, wie die Kontrolle der Laufzeiten und Hinweise auf notwendige Vertragsverlängerungen sowie Hinweise auf offenkundig bestehende oder drohende Deckungslücken. Erkennt der Vertreter einen Anlass für Nachfrage oder Beratung beim Kunden, kommt er dem nach.
  • 2. Anhand der vom Unternehmer zur Verfügung gestellten Formulare muss der Vertreter die Beratungen richtig und vollständig dokumentieren. Er muss eine Kopie der Dokumentation anfertigen, auf der er sich die Richtigkeit und Vollständigkeit sowie den Erhalt der Dokumentation vom Kunden bestätigen lässt.
  • 3. Der Verzicht durch den Kunden auf die Beratung und Dokumentation ist zwar gesetzlich erlaubt, aus Sicht des Unternehmers aber unerwünscht. Sollte der Kunde dennoch darauf bestehen, muss der Vertreter für jeden Einzelfall über die Rechtsfolgen einer Verzichtserklärung nach den gesetzlichen Anforderungen nachdrücklich aufklären.

Erfüllung der Informationspflicht und VVG-InfoV:

Im Antragsverfahren übermittelt der Vertreter die erforderlichen Vertragsinformationen an den Versicherungsnehmer rechtzeitig vor Antragsstellung. Im Anfrageverfahren übermittelt der Vertreter die erforderlichen Vertragsinformationen an den Versicherungsnehmer zusammen mit dem Vertragsangebot des Versicherungsunternehmens.

§ 8 Statusbezogene Informationspflichten

Der Vertreter verpflichtet sich, die ihm obliegenden statusbezogenen Informationspflichten aus § 11 VersVermV (ggf. ergänzen: § 12 FinVermV) bereits beim ersten Kundenkontakt ordnungsgemäß zu erfüllen. Er teilt dem Kunden insbesondere vor Beginn des Beratungsgespräches klar und verständlich in Textform mit, dass er als Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG (ggf. ergänzen: Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO) tätig wird.

§ 9 Provisionen

  • 1. Der Vertreter erhält für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind, Provision. Die Provision ist verdient, sobald der Versicherungsnehmer die Beiträge entrichtet hat, aus denen sie sich berechnet. Die Provisionshöhe und Art ergibt sich aus den Provisionsbestimmungen in der Anlage ... .
  • 2. Der Provisionsanspruch des Vertreters entfällt, wenn feststeht, dass das Versicherungsunternehmen den Provisionsanspruch des Unternehmers nicht erfüllt. Der Anspruch entfällt somit, falls das Versicherungsunternehmen die Nichtzahlung der Prämie oder des Beitrags nicht zu vertreten hat. In diesem Fall erhält der Unternehmer seinerseits keine Provision.
  • 3. Die Parteien vereinbaren ergänzend, dass für den Anspruch auf Provision die Einhaltung der gesetzlichen Beratungs- und Dokumentationspflichten zwingend erforderlich ist.
  • 4. Der Vertreter informiert den Unternehmer sofort über Abtretungen seiner Provisionsansprüche oder andere Verfügungen von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis.

§ 10 Stornoreserve

  • 1. Provisionen werden bei Abschluss eines Versicherungsvertrags, wenn sie nicht vollständig verdient sind, vorschüssig gezahlt. Zur Sicherung der vertraglichen und nachvertraglichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Vertreter kann der Unternehmer eine angemessene Stornoreserve verlangen. Bei der monatlichen Provisionsauszahlung wird von der Abschlussprovision ein Betrag von ... % der Lebens- und Krankenversicherungen und bei den übrigen Versicherungssparten ... % einbehalten; maximal eine Summe von ... Euro. Die Stornoreserve dient dem Unternehmer zur Verrechnung mit offenen Forderungen, die er gegen den Vertreter hat.
  • 2. Nach Beendigung des Vertretervertrags löst der Unternehmer die Stornoreserve gleichmäßig über ... Jahre (Zahl ergänzen; i. d. R sind es fünf Jahre) auf. Den Auszahlungsbetrag ermittelt der Unternehmer, in dem er den jährlich rückzahlbaren Stornoreserve-Betrag um die Summe der Provisionsrückforderungen verringert. Übersteigen die Provisionsrückforderungen den jährlich rückzahlbaren Stornoreserve-Betrag, erfolgt in dem Jahr keine Auszahlung an den Vertreter. Verbleibt ein Provisionsrückforderungsbetrag, wird dieser in die kommende Abrechnungsperiode mitübernommen und zur Summe der dann anfallenden Rückforderungen addiert (Hinweis: Auch die Stornoreserve-Vereinbarung kann an die eigenen Vorgaben Unternehmer - Versicherungsunternehmen angepasst werden).

§ 11 Nachbearbeitung der Verträge bei Stornierung

  • 1. Der Vertreter übernimmt während des Bestehens des Vertretervertrags und der Betreuung der Kunden durch ihn die Stornonachbearbeitung. Hierzu erhält er vom Unternehmer zeitnah Mitteilungen über Stornofälle bzw. -gefahren.
  • 2. Nach Vertragsbeendigung bzw. nach Ende der Betreuung des Kunden durch den Vertreter kann der Unternehmer bzw. ein dann betreuender Vertreter die Stornonachbearbeitung jederzeit und mit Wirkung für die Zukunft übernehmen. Der Vertreter erhält in dem Fall keine Mitteilungen über Stornofälle oder -gefahren mehr.

§ 12 Abrechnung der Provisionen, Prüf- und Rügeobliegenheit, Auszahlung

  • 1. Der Unternehmer rechnet die Provisionen des Vertreters monatlich unverzüglich ab, spätestens bis zum Ende des Folgemonats, und übermittelt dem Vermittler eine Abrechnung in Textform. Der Vertreter prüft die erhaltene Provisionsabrechnung unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit und rügt Fehler unverzüglich.
  • 2. Der Unternehmer zahlt die Provisionen und sonstigen Leistungen an den Vertreter (Kontoinhaber ..., IBAN ..., BIC ...) in dem von ihm gewünschten Auszahlungsrhythmus, jedoch maximal einmal im Monat zum Monatsende.

§ 13 Krankheit, Abwesenheit, Wohnungswechsel

Ist der Vertreter während einer Dauer von mehr als vier Wochen verhindert, seine Aufgaben aus diesen Vertrag zu erfüllen, ist er verpflichtet, dem Unternehmer dies schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Einen Wohnsitzwechsel, längere Abwesenheit vom Wohnort oder sonstige besondere Umstände, die den Vertretervertrag beeinträchtigen, muss der Vertreter unverzüglich dem Unternehmer anzeigen.

§ 14 Dauer und Beendigung des Vertragsverhältnisses

  • 1. Dieser Vertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Vertreter die Regelaltersrente nach den Vorschriften des SGB VI vollendet hat, oder mit dem Tode des Vertreters.
  • 2. Das Vertragsverhältnis ist jederzeit von beiden Vertragsparteien kündbar. Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
  • 3. Nach der Kündigung kann der Unternehmer den Vertreter von der Führung der Geschäfte entbinden (Freistellung). Während der Freistellung bis zur Beendigung des Vertrags erhält der Vertreter die ihm zustehenden Folgeprovisionen sowie eine monatliche Pauschalzahlung. Während der Freistellung bleibt es dem Vertreter verboten, für Wettbewerber oder Auftraggeber des Unternehmers tätig zu werden.
  • 4. Der Vertretervertrag kann von beiden Parteien außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 89a HGB. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise
  •  
    • ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot
    • die Anmeldung der Privatinsolvenz,
    • der Entzug der Erlaubnis,
    • die Abmeldung des Gewerbes
    • die Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens wegen einer in § 34d GewO aufgeführten Straftat oder
    • eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis wegen einer in § 34d GewO aufgeführten Straftat.

§ 15 Herausgabepflicht

  • 1. Bei Beendigung des Vertrags oder ab dem Zeitpunkt der Freistellung muss der Vertreter alle zur Ausübung seiner Tätigkeit erhaltenen Unterlagen, insbesondere Drucksachen, Schriftstücke, Kundenkartei, Policen etc. sowie die zur Verfügung gestellte Hard- und Software unverzüglich an den Unternehmer herausgeben. Von dieser Vereinbarung unberührt bleibt die Regelung zum Zurückbehaltungsrecht in § 88a HGB.
  • 2. Abschriften, Vervielfältigungen, Auszüge und Computerausdrucke oder vergleichbare Informationen dürfen nicht im Besitz des Vertreters verbleiben oder von ihm verwendet werden. Computerdateien sind zu löschen, Kopien dürfen nicht erstellt werden. Der Vertreter bestätigt die Einhaltung dieser Verpflichtung bei seinem Ausscheiden schriftlich.
  • 3. Ferner verpflichtet sich der Vertreter, unverzüglich sämtliche Hinweise im Internet oder sonstige elektronische Medien (z. B. Facebook, Instagram etc.), die den Vertreter mit dem Unternehmer bzw. mit ihm verbundene Auftraggeber in Verbindung bringen, zu löschen bzw. entfernen zu lassen.
  • 4. Die Übergabe erfolgt in den Geschäftsräumen des Unternehmers. Der Vertreter verzichtet auf ein mögliches Zurückbehaltungsrecht wegen Forderungen gegen den Unternehmer. Ausgenommen davon sind Unterlagen, die in das Eigentum des Vertreters übergegangen sind.
  • 5. Mit der Beendigung des Vertretervertrags erlischt jeder Anspruch des Vertreters gegen den Unternehmer auf Provisionen und sonstige Vergütungen. Ausgenommen sind Abschlussprovisionen für solche Verträge, die der Vermittler vor Beendigung des Agenturvertrags vermittelt hat. Endet das Vertretervertragsverhältnis, verfallen Provisionsbeträge der Versicherungsverträge, deren vereinbarter Erstbeitrag/Erstprämie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrem Vertragsbeginn beglichen wurde. Die Provisionshaftung des Vertreters gilt auch nach Beendigung des Vertrags unverändert fort.

§ 16 Geschäftsgeheimnisse / Verschwiegenheit

  • 1. Der Vertreter ist verpflichtet, die aus seiner Tätigkeit für den Unternehmer erlangten Daten bzw. Informationen sowohl während als auch nach Beendigung des Vertretervertrags den gesetzlichen Vorschriften entsprechend (z. B. Bundesdatenschutzgesetz, Geheimhaltungspflicht nach § 90 HGB) vertraulich zu behandeln, sie nicht unbefugt zu sichern, nicht unbefugt zu verwerten oder nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
  • 2. Der Vertreter darf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als solche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer bekannt geworden sind, nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen, soweit dies nach den gesamten Umständen der Berufsauffassung eines ordentlichen Kaufmanns widersprechen würde. Unterlagen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, Duplikate oder Abschriften müssen unverzüglich herausgegeben werden. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.

§ 17 Gerichtsstand

Meinungsverschiedenheiten sollen gütlich beigelegt werden. Ist eine außergerichtliche Einigung nicht möglich, so ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Unternehmer seinen Sitz hat.

§ 18 Schlussbestimmungen

  • 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dieses Formerfordernis kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.
  • 2. Sollte(n) eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Die Parteien vereinbaren, dass dann eine Regelung an die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen treten soll, die sie bei Kenntnis der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses am nächsten gekommen wäre, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrags gewollt hätten.
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  • Ort, Datum ... ... ...
  • Unternehmer Vertreter
  •  
  • Anlagen ...