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· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung

Bei einer Nettopolice müssen Sie sorgfältig aufklären und dies besonders dokumentieren

| Ihre Beratung bzw. Aufklärung über eine Nettopolice müssen Sie besonders dokumentieren (§§ 61 Abs. 1 S. 1 , 62 VVG ). Fehlt eine ordnungsgemäße Dokumentation der Aufklärung über die Nettopolice, wird zugunsten des Versicherungsnehmers vermutet, dass eine solche Aufklärung nicht stattgefunden hat. Für den Versicherungsvertreter wird es dann eng, die vereinbarte Vergütung durchzusetzen. Dieses Resümee zieht WVV aus einem Urteil des OLG Karlsruhe. |

Vergütungsvereinbarung bei Nettopolicen

Die für einen Lebensversicherer tätige Versicherungsvertreterin verlangt von einen Kunden Zahlungen aus vier Vergütungsvereinbarungen.

 

Das Vertriebsmodell

Sie hatte dem Kunden vier fondsgebundene Rentenversicherungen vermittelt. Bei den Versicherungen handelte es sich um Nettopolicen, bei denen die Versicherungsgesellschaften keine Vermittlungsprovision für die Vermittlungstätigkeit einkalkuliert und auszahlt. Vielmehr schließen Versicherungsvermittler und Versicherungsnehmer eine gesonderte Vergütungsvereinbarung. Eine solche Vergütungsvereinbarung hatte der Kunde für jede der vier Rentenversicherungen unterzeichnet. Im Fettdruck war hervorgehoben: