· Fachbeitrag · Vermittlerrecht
Aktuelles vollständiges Impressum ist ein Muss
| Sind Sie Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, sollten Sie darauf achten, Ihr Impressum auf Ihrer Homepage aktuell und vollständig zu halten. Sonst laufen Sie Gefahr, gegen die Vorgaben des § 5 Telemediengesetz (TMG) zu verstoßen und abgemahnt zu werden. |
§ 5 TMG ist Marktverhaltensregel
Das LG Fulda hat § 5 TMG als Marktverhaltensregel i. S. v. § 3a UWG eingestuft und einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Verbands bejaht (LG Fulda, Urteil vom 27.03.2017, Az. 6 O 34/16, Abruf-Nr. 195703).
Fehlende Angaben im Impressum
Das Unternehmen, das gewerbsmäßig im Bereich der Beratung und Vermittlung von Versicherungen tätig ist, hat laut LG Fulda mehrfach in seinem Impressum gegen die Vorgaben des § 5 TMG verstoßen:
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