· Nachricht · Vermittlerrecht
Umfassende Beratung schließt auch Fahrerschutzversicherung ein
| Wünscht der Versicherungsnehmer (VN) eine umfassende Beratung über eine Kfz-Versicherung, muss der Versicherungsvertreter auch auf die Möglichkeit einer Fahrerschutzversicherung hinweisen. Und er muss darüber aufklären, welche Risiken dadurch zusätzlich abgedeckt werden können. So lässt sich eine Entscheidung des OLG Zweibrücken auf den Punkt bringen. |
Das OLG hat dem VN im Prozesskostenhilfeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt. Es ist der Meinung, dass die Schadenersatzklage des VN gegen den Versicherer hinreichend Aussicht auf Erfolg habe, weil der Beratungsfehler des Versicherungsvertreters schlüssig dargelegt sei. Jener habe im Beratungsgespräch nicht über die Möglichkeit beraten, eine Fahrerschutzversicherung abzuschließen. Das wäre aber angezeigt gewesen: Denn im Zuge der Novelle des StVG im Jahr 2002 seien alle Insassen des Fahrzeugs in die Gefährdungshaftung aus § 7 StVG einbezogen worden und somit in den Versicherungsschutz der Kfz-Haftpflichtversicherung. Für den Fahrer (hier VN) sei das nicht der Fall. Aufklärungsbedarf bestehe insoweit (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.10.2016, Az. 1 W 4/16, Abruf-Nr. 193933).