· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlung keine Kreditgewährung
| Die Vereinbarung unterjähriger Ratenzahlungen bei Versicherungsverträgen stellt keine Kreditgewährung im Sinne des Verbraucherkreditrechts dar. Das hat das OLG Oldenburg klargestellt. Das hat zur Folge, dass der Versicherungsvertrag wirksam ist und den Rechtsgrund für die Zahlung der Prämie bildet. Der Versicherungsnehmer kann die Prämie folglich nicht vom Versicherer zurückverlangen. |
Ein Zahlungsaufschub setzt voraus, dass die Fälligkeit der vom Verbraucher zu erbringenden Zahlung über den sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeitpunkt hinausgeschoben wird. Mit der Vereinbarung einer monatlichen Zahlung der Versicherungsprämien treffen die Parteien keine derartige vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit. Und es gibt auch keine gesetzliche Bestimmung, wonach Versicherungsprämien jährlich im Voraus fällig wären. (OLG Oldenburg, Beschluss vom 4.4.2012, Az. 5 U 32/12; Abruf-Nr. 122369).