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24.02.2015 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Benennung eigener Ansprechpartner durch Versicherer

| Wechseln Sie in die Maklertätigkeit, müssen Sie damit rechnen, dass Versicherer den Betreuungswunsch Ihrer Kunden zwar respektieren, Ihnen dennoch Steine in den Weg zu legen versuchen. Nach Ansicht des OLG Hamm ist es rechtens, dass der Versicherer seine regionale Filialdirektion und die Rufnummer seines Kundenservices als Betreuer in Schreiben angibt, die Sie als Makler an Ihre Kunden weiterleiten. Der Versicherer ist aber nicht verpflichtet, in seinen Schreiben auf den Makler als Betreuer des Kunden zu verweisen. |