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17.01.2014 · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Kein Wettbewerbsverstoß bei Vermittlung einer Netto-Police

| Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom VN eine eigenständige Vergütung versprechen, begeht er nach Ansicht des BGH keinen Wettbewerbsverstoß. Er verstößt nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 34d Abs. 1 GewO und führt mit einer solchen Vereinbarung auch nicht notwendigerweise den VN über seinen Status als Versicherungsvertreter in die Irre. |