· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
Nachvertraglicher Wettbewerb - Konkurrenz durch andere Vertreter oder Makler erlaubt
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München
| Nach Beendigung des Vertretervertrags wechselt der Vertreter in der Regel zu einem anderen Versicherer oder wird Makler. In dieser Situation sieht er sich oft der Konkurrenz durch ehemalige Angestellte oder Untervertreter ausgesetzt, die nun entweder als Nachfolger beim alten Versicherer oder weiterhin als Angestellte desselben bzw. als Makler ebenfalls auf die Kunden zugehen. Dem Vertreter stellt sich nun die Frage, ob die Tätigkeit der Konkurrenten rechtmäßig ist, und, wenn ja, welche Mittel erlaubt sind. |
Nachvertragliche Wettbewerbsfreiheit ...
Wurde kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB) vereinbart, herrscht grundsätzlich nachvertragliche Wettbewerbsfreiheit. Dabei ist sogar das planmäßige und zielgerichtete Abwerben von Kunden erlaubt (BGH, Urteil vom 28.1.1993, Az:I ZR 294/90, Urteil vom 14.1.1999, Az: I ZR 2/97; Abruf-Nr. 99662; Urteil vom 7.4.2005, Az: I ZR 140/02; Abruf-Nr. 051501).
Wettbewerbsfreiheit herrscht nicht nur im Verhältnis zwischen dem ausgeschiedenen Vertreter und seinem ehemaligen Versicherer, sondern auch zwischen dem Vertreter und anderen Vertretern, Angestellten des alten Versicherers oder Maklern. Sprich: Der ausgeschiedene Vertreter genießt keinerlei Privilegierung gegenüber seinen Konkurrenten, mag er das auch anders empfinden, weil er die stärkste persönliche und emotionale Kundenbindung besitzt und die Kundenverbindungen als „seine eigenen“ ansieht.
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