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· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

Pauschale Verdachtsmeldungen zur AVAD unzulässig

| Pauschale Verdachtsmeldungen über einen Versicherungsvertreter an die Auskunftsstelle über Versicherungs-/Bausparkassenaußendienst und Versicherungsmakler in Deutschland e.V. (AVAD) durch einen Versicherer sind nach dem UWG unlauter und daher zu unterlassen. Das hat das LG Köln in einem Fall entscheiden, in dem ein Versicherer den „Verdacht der Urkundenfälschung“ bei der AVAD gemeldet hatte. |

 

Das LG sprach der meldenden Gesellschaft bereits die Berechtigung ab, eine derartige Meldung abzugeben, weil sie mit dem Versicherungsvertreter keine vertragliche Bindung hatte. Ferner lässt der pauschale und nicht näher begründete „Verdacht der Urkundenfälschung“ offen, welche Vorwürfe dem Vermittler gemacht werden. Der AVAD-Eintrag erschwere dem Vertreter seine weitere Tätigkeit in der Versicherungsbranche, weil insbesondere eine breite Streuung des Verdachts in der Branche zu erwarten sei (LG Köln, Urteil vom 15.1.2013, Az. 33 O 741/11; Abruf-Nr. 130787; rechtskräftig; zugesandt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht Norman Wirth, Berlin).

 

Weiterführende Hinweise

Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 1 | ID 38657710