· Fachbeitrag · Altersversorgung
Aktuelle Neuregelungen zur Altersvorsorge im Überblick
von Dr. Daniel Welker, Rechtsanwalt, Bereichsleiter bei der Swiss Life AG
| Der Gesetzgeber hat mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz die Rahmenbedingungen für die geförderte private Altersvorsorge im Bereich der Riester-Rente und der Basisrente verbessert. Diese Änderungen finden sich nun auch im BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014, mit dem das BMF sein Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vom 24. Juli 2013 aktualisiert hat. Verschaffen Sie sich einen kurzen Überblick. |
Änderungen durch Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz
Der Gesetzgeber hat mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG) bei den Rahmenbedingungen der geförderten privaten Altersvorsorge vor allem in den Bereichen der Riester-Rente und Basisrente Verbesserungen vorgenommen. Diese Verbesserungen finden dabei insbesondere durch Vereinfachungen beim Wohn-Riester ihren gesetzlichen und zugleich auch praktischen Niederschlag. Die Änderungen durch das AltvVerbG lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Produktinformationsblatt
Es gibt künftig ein Produktinformationsblatt für alle Produktgruppen der steuerlich geförderten Altersvorsorge-Verträge. Das soll den Verbrauchern in gebündelter, leicht verständlicher und standardisierter Form einen Vergleich der Produkte unterschiedlicher Anbieter ermöglichen bzw. vereinfachen.
Steuerliche Förderung des Erwerbsminderungsschutzes
Beim Erwerbsminderungsschutz können Versicherte Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung künftig besser steuermindernd geltend machen. Aufwendungen für einen zertifizierten Absicherungsvertrag können ab 2014 im Rahmen des Abzugsvolumens der Basisversorgung als Sonderausgaben abgezogen werden. Der Vertrag muss im Versicherungsfall die Zahlung einer lebenslangen Rente vorsehen. Ebenso muss er verschiedene verbraucherschützende Regelungen berücksichtigen.
Darüber hinaus wird nun auch die Absicherung gegen Erwerbsunfähigkeit mit einer lebenslangen Leistung steuerlich gefördert.
Verbesserungen bei Wohn-Riester
- Beim Wohn-Riester - der Eigenheimrente - ist es in der Ansparphase jederzeit möglich, Kapital zu entnehmen. Dies galt bisher nur bei Kombiverträgen. Der Anleger kann - wie bisher - zwischen der teilweisen und vollständigen Kapitalentnahme wählen. Möchte er nur einen Teil des geförderten Altersvorsorgevermögens für die selbst genutzte Immobilie einsetzen, muss er mindestens 3.000 Euro auf dem Vertrag belassen. Den Rest kann er entnehmen.
- Zusätzlich ist es jetzt auch im Rahmen der Eigenheimrentenförderung erlaubt, das Kapital aus einem derartigen Wohn-Riester-Vertrag für den Wohnungsumbau im Alter zu verwenden. So kann der Anleger ab 2014 das Kapital zur Finanzierung eines barrierereduzierenden Umbaus der eigenen Wohnung verwenden. In der Vergangenheit war dies nur für den Erwerb, den Bau oder die Schuldentilgung bei einer selbst genutzten Wohn-immobilie zulässig.
- Auch bei einem Umzug wird Wohn-Riester flexibler gestaltet. Der Zulageberechtigte kann, wenn er die selbst genutzte Wohnimmobilie wechselt, die Förderung mitnehmen, indem er einen Betrag in Höhe des Wohnförderkontos in die neue selbst genutzte Wohnimmobilie investiert. Die Reinvestitionsfrist wird hierfür verlängert. Eine Reinvestition ist künftig möglich zwei Jahre vor und fünf Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem er die frühere Wohnung letztmals selbst nutzt.
BMF-Schreiben an neue Gesetzeslage angepasst
Das BMF hat aufgrund der vorgestellten Neuerungen durch das AltvVerbG sein Schreiben vom 24. Juli 2013 (Az. IV C 3 - S 2015/11/10002, IV C 5 - S 2333/09/10005; Abruf-Nr. 132690) zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung aktualisiert (BMF, Schreiben vom 13.1.2014; Az. IV C 3 - S 2015/11/10002 :018; Abruf-Nr. 140195).
Beachten Sie | Leider hat das BMF dabei einen Weg gewählt, der Ihnen das Erfassen der Neuerungen schwer macht. Das BMF hat nämlich nicht einfach das 153-seitige Schreiben aus dem Sommer 2013 überarbeitet. Es hat vielmehr jetzt auf 24 Seiten die einzelnen Randziffern aufgelistet, die im Schreiben aus dem Sommer 2013 geändert worden sind und die Änderungen in den Randziffern lediglich durch Fettdruck hervorgehoben. Das heißt, Sie müssen die beiden Schreiben parallel lesen, um alle Änderungen mit Stand 1. Januar 2014 erfassen zu können.
Die Regelungen im neuen BMF-Schreiben sind im Wesentlichen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Einzige Ausnahme stellt die Neufassung der Randziffer 425 zur Übertragung von ungefördertem Altersvorsorgevermögen dar. Diese gilt bereits seit dem 1. Juli 2013.
Weiterführender Hinweis
- Sehen Sie zu den Änderungen im BMF-Schreiben vom Sommer 2013 den Beitrag „Neues BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten und betrieblichen Altersvorsorge“, WVV 10/2013, Seite 13