· Fachbeitrag · Altersversorgung
Arbeitgeber muss nicht über Folgen von Teilzeit für bAV aufklären
| Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet, Arbeitnehmer über die nachteiligen Folgen von Teilzeit für die betriebliche Altersversorgung aufzuklären. Er darf davon ausgehen, dass sich der Arbeitnehmer vor seinem Antrag auf Beschäftigung in Teilzeit eingehend mit den Folgen auseinandergesetzt hat, auch in Bezug auf finanzielle Einbußen in der gesetzlichen und betrieblichen Altersrente ( LAG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2015, Az. 3 Sa 249/15, Abruf-Nr. 187278). |
Quelle: Ausgabe 12 / 2016 | Seite 2 | ID 44182187