· Fachbeitrag · Altersversorgung
Betriebsrente: Versicherungsmathematischer Abschlag rechtens
| Sieht eine Versorgungsordnung bei der Inanspruchnahme der Betriebsrente vor Erreichen der üblichen „festen Altersgrenze“ Abschläge vor, liegt darin keine unerlaubte Benachteiligung wegen einer Behinderung. Das hat das BAG im Fall eines Schwerbehinderten entschieden. |
In der Vergangenheit war der ungekürzte Bezug der Betriebsrente möglich, wenn der Arbeitnehmer eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt. Auch nach einer Änderung der Versorgungsordnung besteht ein Anspruch auf Betriebsrente, wenn eine Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Jedoch gilt als feste Altersgrenze einheitlich die Vollendung des 65. Lebensjahres. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass für eine vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente ein versicherungsmathematischer Abschlag von 0,4 Prozent pro Monat vorzunehmen ist, soweit die Anwartschaft auf Beschäftigungszeiten nach dem 01.01.1996 beruht.
Darin liegt in den Augen des BAG keine gegen das AGG verstoßende unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung wegen einer Behinderung (BAG, Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 AZR 439/15, Abruf-Nr. 189282).