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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahrs

| Eine Arbeitnehmerin kann Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den AHV 1991 erst ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem sie die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Dies hat das BAG klargestellt. |

 

Die AHV 1991 sehen vor, dass Versorgungsbezüge nur gewährt werden, wenn der/die Angestellte fünf Jahre in den Diensten des Unternehmens gestanden hat (Wartezeit) und nach Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern nach Vollendung des 60. Lebensjahres, aus den Diensten des Unternehmens ausgeschieden oder vor Vollendung des 63. Lebensjahres, bei weiblichen Mitarbeitern vor Vollendung des 60. Lebensjahres, in den Diensten der Beklagten dienstunfähig geworden ist. Ferner ist in den AHV 1991 bestimmt, dass die Versorgungsbezüge um die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gekürzt werden.

 

Im November 2010 teilte das Unternehmen seinen Mitarbeitern - so auch der 1959 geborenen Klägerin - mit, dass Personen ab Geburtsjahrgang 1952 aufgrund der geänderten Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Betriebsrente nach den AHV frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres erhalten könnten. Das ist in den Augen des BAG rechtens: Die Auslegung nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätzen ergibt, dass die AHV 1991 für Frauen keine „feste“, sondern eine „flexible“ Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr festlegen und den Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzen (BAG, Urteil vom 13.1.2015, Az. 3 AZR 894/12; Abruf-Nr. 143645).

Quelle: Ausgabe 02 / 2015 | Seite 4 | ID 43153931