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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Entgeltumwandlung bei beherrschendem GGf unter Missachtung der Erdienbarkeitsfrist ist keine vGA

von Dr. Claudia Veh, Schweizer Leben PensionsManagement GmbH, Garching

| Der BFH muss die Frage klären, ob die von einer GmbH im Rahmen einer Entgeltumwandlung an eine überbetriebliche Versorgungskasse vorgenommenen Zahlungen für ihren beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) zu beurteilen sind. Die Finanzverwaltung wehrt sich gegen ein Urteil des FG Thüringen, das die Entgeltumwandlung nicht als vGA eingestuft hat. |

Prüfer sieht vGA - Verstoß gegen Erdienbarkeitsfristen

In einer GmbH bestand für den beherrschenden GGf, der seit Juli 1992 dort tätig war, seit Oktober 1994 eine arbeitgeberfinanzierte Pensionszusage. Diese war zunächst gehaltsabhängig und später als Festbetragszusage ausgestaltet. 2010 wurde der erdiente Teil der Zusage wertgleich in eine Kapitalzusage umgewandelt. Für den noch nicht erdienten Teil sollte der Durchführungsweg gewechselt werden hin zu einer rückgedeckten Unterstützungskasse.

 

2010 wurde eine weitere Unterstützungskassenversorgung eingerichtet, die der GGf über Gehaltsumwandlung finanzierte. Der umgewandelte Betrag belief sich auf 2.070 Euro monatlich.