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· Fachbeitrag · Altersversorgung

Überstunden effizient und kostengünstig in Betriebsrente verwandeln

| In vielen Unternehmen können Arbeitnehmer ihre auf den Kurzzeitkonten angesammelten Überstunden aus betrieblichen Gründen nicht abbauen. Die Auszahlung der Guthaben ist wegen der Abgabenlast keine echte Alternative. In solchen Fällen sollten Sie die Umwandlung der Überstunden zugunsten einer betrieblichen Versorgungsanwartschaft ansprechen. |

„Überlaufende“ Gleitzeitkonten und teure Auszahlung

Viele Unternehmen erfassen die Überstunden ihrer Arbeitnehmer in Kurzzeitkonten. Die Arbeitnehmer sollen die Überstunden abbauen, sobald es die betrieblichen Belange zulassen. Doch gerade in konjunkturellen Hochphasen oder in Zeiten stabiler Auftragslage können Überstunden oft nicht abgebaut werden. Aber auch die Alternative, sich das Guthaben auszahlen zu lassen, ist nicht attraktiv. Denn die Auszahlung ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer sozialabgabenpflichtig und beim Arbeitnehmer auch lohnsteuerpflichtig.

 

  • Beispiel

Der ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer A (Jahresgehalt: 36.000 Euro, Steuerklasse I, kirchensteuerpflichtig 9 %, keine Kinder) leistet monatlich drei Überstunden à 50 Euro (1.800 Euro im Jahr).

Auszahlung der Überstunden
Auszahlung ohne Überstunden

Kosten für Arbeitgeber

Kosten für Arbeitgeber

Überstunden

37.800 Euro

Überstunden

36.000 Euro

Sozialversicherung

7.399,35 Euro

Sozialversicherung

7.047,00 Euro

Das kommt beim Arbeitnehmer an

Das kommt beim Arbeitnehmer an

Steuern

./. 7.001,67 Euro

Steuern

./. 6.434,90 Euro

Sozialversicherung

./. 7.834,05 Euro

Sozialversicherung

./. 7.461,00 Euro

Jahresnettogehalt

22.964,28 Euro

Jahresnettogehalt

22.104,10 Euro

Die Auszahlung der Überstunden von 1.800 Euro im Jahr wirkt sich bei A nur mit 860,18 Euro netto mehr aus (22.964,28 ./. 22.104,10 Euro). Beim Arbeitgeber erhöhen sich die Sozialversicherungsbeiträge um 352,35 Euro (7.399,35 Euro ./. 7.047,00 Euro). Hinzu kommen für ihn die Umlagen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1), im Mutterschutz (U2) sowie für das Insolvenzgeld (U3).