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01.08.2017 · Fachbeitrag · Altersversorgung/Krankenversicherung

BSG: Betriebliches Ruhegeld ab 55. Lebensjahr ist bis zum Renteneintritt beitragsfrei

| Für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage des früheren Arbeitgebers sind keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. Dies hat das BSG entschieden und seine Rechtsprechung zu Übergangsbezügen und Überbrückungsgeldern nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortentwickelt. |