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23.05.2014 · Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Beginn der Widerrufsfrist nur bei ordnungsgemäßer Belehrung

| Bei einer Widerrufsbelehrung für einen Finanzierungsvertrag ist die Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ nach Ansicht des LG Dortmund fehlerhaft, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher werde zwar aus dem Wort „frühestens“ schließen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhänge. Er werde jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handle. Das hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird, und ein Anleger seinen Finanzierungsvertrag mit Fondsbeteiligung rückabwickeln kann. |