· Fachbeitrag · Bausparen
Bausparerin wehrt sich erfolgreich gegen Kündigung ihres Bausparvertrags
| Bei einem Bausparvertrag stellt der Eintritt der Zuteilungsreife keinen vollständigen Empfang des Darlehens im Sinne von § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB dar und vermag deshalb eine darauf gestützte Kündigung nicht zu rechtfertigen. Das hat das OLG Stuttgart in der Berufung einer Bausparerin entschieden, die sich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrags wehrte. |
Kündigung durch Bausparkasse nach Zuteilungsreife
Die Klägerin hatte 1978 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 40.000 DM (20.451,68 Euro) abgeschlossen. Für dessen Laufzeit erhielt sie für von ihr eingezahlte Raten einen Guthabenzinssatz von drei Prozent jährlich bei einem Bauspardarlehenszinssatz von fünf Prozent jährlich.
Der Vertrag wurde 1993 zuteilungsreif. Die Bausparerin zahlte fortan keine regelmäßigen Sparraten mehr. Das Bauspardarlehen nahm sie nicht in Anspruch. Im Januar 2015 kündigte die Bausparkasse den Bausparvertrag. Das Bausparguthaben belief sich zu diesem Zeitpunkt auf ca. 15.000 Euro. Die Bausparsumme war also nicht vollständig angespart. Das OLG hält die Kündigung durch die Bausparkasse für unberechtigt (OLG Stuttgart, Urteil vom 29.3.2016, Az. 9 U 171/15, Abruf-Nr. 185707).
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