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· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Halswirbelbruch nach Betriebsfeier auf Oktoberfest

| Ein Monteur, der von seinem Unternehmen bei einer Brauerei in München eingesetzt wird und auf dem Heimweg von einem von der Brauerei auf dem Münchner Oktoberfest veranstalteten Brauereinachmittag alkoholisiert gegen einen Strommast lief und sich einen Halswirbel brach, ist nicht unfallversichert. Es fehle der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Teilnahme am Brauereinachmittag, so das SG Berlin. |

 

Der Brauereinachmittag sei keine betriebliche Veranstaltung gewesen. Die Veranstaltung sei nicht vom Betrieb des Mannes, sondern von der Brauerei, also einer Kundin, durchgeführt worden. Auch die Teilnehmer seien ganz überwiegend keine Angehörigen des Betriebs des Mannes gewesen, was dem Gemeinschaftscharakter einer Betriebsveranstaltung widerspräche. Die Anwesenheit des Mannes auf dem Fest sei vom Arbeitgeber zwar gebilligt worden, eine Teilnahme sei ihm jedoch freigestellt gewesen. Ein Vertreter der Betriebsleitung sei nicht anwesend gewesen, Kosten für Speisen und Getränke seien vom Betrieb nicht übernommen worden. Dass das Treffen der allgemeinen Bildung eines Netzwerks und der Kommunikation gedient habe, sei nicht ausreichend, um die betrieblichen Interessen in den Vordergrund zu rücken. Es habe sich eher um ein „Incentive-Event“ gehandelt (SG Berlin, Urteil vom 01.10.2018, Az. S 115 U 309/17, Abruf-Nr. 204899).

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 4 | ID 45548796