· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers ist Berufskrankheit
| Die Berufsgenossenschaft muss den durch das aromatische Amin p-Chloranilin verursachten Harnblasenkrebs eines Chemiefachwerkers als Berufskrankheit entschädigen, so das LSG Hessen. |
Konkret verurteilte das LSG die Berufsgenossenschaft zur Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 1301 sowie zur Zahlung einer Verletztenrente (LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2017, Az. L 3 U 9/13, Abruf-Nr. 194865):
- Es sei nachgewiesen, dass der Chemiefachwerker über viele Jahre regelmäßigen Kontakt über die Haut und die Atemwege mit dem Gefahrstoff p-Chloranilin bei seiner beruflichen Tätigkeit hatte. Dies habe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit seine Krebserkrankung verursacht.
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