· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung
Sturz am Probearbeitstag kann Arbeitsunfall sein
| Lädt ein Arbeitgeber einen Bewerber nach einem Vorstellungsgespräch zu einem unentgeltlichen Probearbeitstag ein, und stürzt der Bewerber dabei, so handelt es sich um einen Arbeitsunfall. Das gilt aus Sicht des LSG Sachsen-Anhalt jedenfalls dann, wenn der Bewerber dabei objektiv die zu dieser Zeit und an diesem Ort notwendige Arbeit verrichtet und der Arbeitgeber diesbezüglich ein konkretes Weisungsrecht hat. |
Die gesetzliche Unfallversicherung erkannte den Sturz am Probearbeitstag nicht als Arbeitsunfall an. Dem widersprach das LSG. Der Bewerber sei zum Unfallzeitpunkt als Beschäftigter versichert gewesen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Er verrichtete dieselbe Tätigkeit wie reguläre Beschäftigte. Er war in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers eingebunden und erwarb bereits für ein mögliches späteres Arbeitsverhältnis betriebsnützliche Kenntnisse (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2017, Az. L 6 U 82/15, Abruf-Nr. 201095).
Wichtig | Das BSG ist am Zug. Es wird prüfen, ob ein Bewerber, der während eines unentgeltlichen Probearbeitstags weisungsgebunden arbeitet, als
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