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· Nachricht · Gesetzliche Unfallversicherung

Unfall bei Besorgung eines „Coffee-to-go“ nicht versichert

| Das Besorgen eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg ist nicht versichert. Das hat das LSG Thüringen im Fall einer Pflegekraft entschieden. |

 

Die Arbeitnehmerin eines mobilen Pflegediensts suchte auf dem Weg zu einer Klientin eine Bäckerei auf, um einen „Coffee-to-go“ zu kaufen. Dazu bog sie ab, um vor einer Bäckerei zu halten. Auf dem Weg in die Bäckerei stolperte sie und verletzte sich am Knie. Die Berufsgenossenschaft hatte einen Arbeitsunfall verneint, ebenso das SG. Das LSG hat diese Auffassung bestätigt (LSG Thüringen, Urteil vom 21.03.2019, Az. L 1 U 1312/18, Abruf-Nr. 209398).

 

Der beabsichtigte Erwerb des „Coffee-to-go“ stand nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Pflegekraft. Versichert sind nur Verrichtungen im Rahmen des dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses. Das Zurücklegen des Wegs von einem Klienten zum anderen hat zwar grundsätzlich als Betriebsweg unter Versicherungsschutz gestanden. Die Absicht, in der Bäckerei einzukaufen, hat jedoch zu einer mehr als nur geringfügigen Unterbrechung dieses Wegs geführt. Der Erwerb eines „Coffee-to-go“ als Vorbereitung zur Nahrungsaufnahme stehe nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ausgeübten Beschäftigung.

 

Weiterführender Hinweis

  • Rechtsprechungsübersicht „Arbeitsunfall in der Unfallversicherung“ auf wvv.iww.de → Abruf-Nr. 43957341
Quelle: ID 45989468