17.03.2016 · Fachbeitrag · Kfz-Versicherung
Irrtümliche Mitteilung über Fehlen von Kfz-Versicherungsschutz
| Der Fahrzeughalter muss sich gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle das Verhalten seines Kfz-Haftpflichtversicherers zurechnen lassen. Teilt der Versicherer der Kfz-Zulassungsstelle irrtümlich mit, dass für einen Anhänger kein Versicherungsschutz mehr bestehe, und verhängt die Kfz-Zulassungsstelle eine Gebühr für die Stilllegung des Anhängers, muss der Halter die Gebühren zahlen. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig