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· Nachricht · Kfz-Versicherung

Wenn ein Ehepartner die Vollkasko des anderen kündigt

| Ein Ehegatte kann die auf seinen Partner laufende Kfz-Vollkasko für das Familienfahrzeug auch ohne dessen Vollmacht kündigen. Das Recht dazu gibt ihm § 1357 BGB . Danach ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Und das kann auch die Kündigung einer Vollkaskoversicherung sein, entschied der BGH. Fatale Folge im Urteilsfall. Die Familie blieb auf rund 13.500 Euro (Reparatur- und Anwaltskosten) sitzen. Der Vollkaskoversicherer musste nicht zahlen. |

 

Die Ehefrau unterhielt eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für einen auf ihren Ehemann zugelassenen BMW 525d. Mit einem vom Ehemann unterzeichneten Schreiben vom 22.12.2014 wurde die Vollkasko für das Familienfahrzeug zum 01.01.2015 gekündigt. Der Versicherer fertigte daraufhin einen neuen Versicherungsschein (ohne Vollkasko) aus und erstattete überschießend geleistete Beiträge. Es kam, wie es kommen musste: Der BMW wurde am 05.10.2015 bei einem selbst verschuldeten Unfall beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 12.601,28 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Mit Schreiben vom 14.01.2016 widerrief die Ehefrau die Kündigung der Vollkasko. Das war zu spät. Sie konnte die Kündigung nicht einseitig widerrufen, weil diese als rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt zur Folge hatte (BGH, Urteil vom 28.02.2018, Az. XII ZR 94/17, Abruf-Nr. 199903).

Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 2 | ID 45235920