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Lebensversicherung von Pflegebedürftigem zu verwerten

| Verlangt ein Pflegebedürftiger Sozialleistungen, muss er zuerst eine Lebensversicherung verwerten, die der Altersversorgung naher Angehöriger dient. Das gilt jedenfalls, wenn der Pflegebedürftige jederzeit die Mittel für sich verwenden und die Bezugsberechtigung des Angehörigen ändern kann (SG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2018, Az. S 2 SO 3939/17, Abruf-Nr. 201035 ). |

Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 2 | ID 45287257