· Fachbeitrag · Kundeninformation
Leibrentenversicherung kann Hartz-4-Leistungen entgegenstehen
| Eine private Leibrentenversicherung ist unter bestimmten Umständen als Vermögen zu berücksichtigen und kann daher einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts („Hartz 4“) ausschließen. Das zeigt ein Fall, den das SG Mainz entschieden hat. Der Fall macht zugleich deutlich, wie wichtig ein früher unwiderruflicher Verwertungsausschluss sein kann. |
Ein arbeitsloser Mann beantragte nach Abschluss seines Hochschulstudiums mit 31 Jahren Leistungen bei seinem Jobcenter. Dieses lehnte den Antrag ab. Der Mann sei wegen einer privaten Leibrentenversicherung nicht hilfsbedürftig. Erst nachdem der Mann einen unwiderruflichen Verwertungsausschluss mit seiner Versicherung vereinbart hatte, erhielt er Leistungen.
Seine Klage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit vor Verzicht auf die Verwertbarkeit der Versicherung hat das SG abgewiesen (SG Mainz, Urteil vom 16.6.2016, Az. S 8 AS 114/15, Abruf-Nr. 188725):
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