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· Fachbeitrag · Lebensversicherung

Policenmodell - Kein ewiges Widerrufsrecht

von Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Freiburg

| Ein ordnungsgemäß belehrter Versicherungsnehmer (VN) kann sich nach jahrelanger Durchführung seines nach dem Policennmodell abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags nicht durch Widerruf vom Vertrag lösen. Das hat der BGH entschieden. |

 

Kündigung und Widerspruch durch VN nach Jahren

Der VN hatte 1998 eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem Policenmodell abgeschlossen. Er konnte dem Vertrag nach § 5a VVG alter Fassung innerhalb von 14 Tagen widersprechen. Der VN hatte eine ordnungsgemäße Belehrung über sein Widerspruchsrecht erhalten.

 

2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 widersprach der VN dem Zustandekommen des bereits abgewickelten Vertrags und verlangte die Rückzahlung der eingezahlten Prämien, deren Summe höher war als der im Jahr 2004 an ihn ausgezahlte Rückkaufswert. Der Versicherer sei in Höhe der Differenz ungerechtfertigt bereichert. Die seinerzeitige Fassung des § 5a VVG sei gemeinschaftsrechtswidrig.