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· Fachbeitrag · Sozialversicherung

Beschäftigung des Sohnes mit überdurchschnittlicher Arbeitszeit

| Die Tätigkeit des Sohns im Betrieb des Vaters ist selbst dann ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, wenn der Sohn überdurchschnittlich lange arbeitet. Mit dieser Entscheidung entsprach das LSG Nordrhein-Westfalen dem Wunsch des Betriebsinhabers. |

 

Der Sohn des Inhabers einer Bäckerei mit Café arbeitete nach seiner Meisterprüfung an sieben Tagen in der Woche für 60 Stunden im Betrieb des Vaters. Er war zuständig für Wareneinkauf, Vertragsverhandlungen, Geschäftsplanungen, Investitionen sowie Mitarbeiterführung. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen. Von 2002 bis 2004 erhielt er monatlich zwischen 3.740 Euro und 3.876 Euro brutto. Ab 1. Januar 2005 hat der Sohn das Unternehmen vom Vater übernommen. Zum Erstaunen des Betriebsinhabers plädierte ein Betriebsprüfer der Rentenversicherung auf Versicherungs- und Beitragsfreiheit.

 

Dagegen klagte der Bäcker, und das LSG Nordrhein-Westfalen gab ihm Recht. Es sah aus folgenden Gründen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2.7.2013, Az. L 1 KR 572/11; Abruf-Nr. 140823):