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· Fachbeitrag · Sozialversicherung

GGf kann bei einer Stimmbindungsvereinbarung sv-frei sein

| Ein Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer GmbH, der eine strafbewehrte Stimmbindungsvereinbarung mit der Mehrheit der Mitgesellschafter, aber nicht mit allen getroffen hat, übt als Geschäftsführer selbst dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er an der Gesellschaft mit weniger als 50 Prozent der Anteile beteiligt ist. Er ist rentenversicherungsfrei. Zu diesem erfreulichen Schluss ist das SG München gelangt. |

 

Begründung des SG: Der GGf könne aufgrund der Stimmbindungsvereinbarung gegen einen stimmbindungswidrig abstimmenden Mitgesellschafterauf stimmbindungskonformes Abstimmungsverhalten klagen und so unliebsame Beschlüsse aus der Welt schaffen. Ein Urteil gegen den betreffenden Mitgesellschafter wäre auch vollstreckbar (SG München, Urteil vom 5.2.2015, Az. S 31 R 210/14, Abruf-Nr. 144893).

 

PRAXISHINWEIS |  

  • Das BayLSG ist jetzt am Zug, den Status des GGf zu klären, der die Stimmbindungsvereinbarung mit der Mehrheit der Mitgesellschafter getroffen hat (Az. beim BayLSG: 14 R 166/15.
  • Das BSG muss klären, ob eine Stimmbindungsvereinbarung zwischen allen Gesellschaftern einer GmbH die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit rechtfertigt, wenn der betroffene Gesellschafter weder (Mit-)Geschäftsführer der GmbH ist noch die Mehrheit der Gesellschaftsanteile hält (Az. beim BSG: B 12 KR 13/14 R).