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Bauleiter als Sub eines Architekturbüros: Abhängig beschäftigt?
| Arbeitet ein Ingenieur als „Subunternehmer“ für ein Architekturbüro als Bauleiter, ist er abhängig beschäftigt, wenn er in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros eingegliedert ist. Daran ändert auch der Abschluss eines Rahmenvertrags nichts, der darauf abzielt, eine selbstständige Tätigkeit zu begründen. Das hat das SG Dortmund entschieden. |
Als maßgebliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung wertete das SG, dass der Bauleiter in die Arbeitsorganisation des Architekturbüros eingegliedert war. Seine Arbeitsleistung musste er in eigener Person erbringen. Der Mann war bei seiner Aufgabenerledigung an die Vorgaben des Architekturbüros gebunden gewesen, die dieses mit dem jeweiligen Kunden vereinbart hatte. Gegenüber den Kunden des Architekturbüros war der Mann nicht als selbstständiger Vertragspartner, sondern als Mitarbeiter des Büros aufgetreten. Entsprechend musste er die Abläufe auf den Baustellen des Architekturbüros koordinieren und Weisungen erteilen. Seine Arbeitszeiten musste er an den Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen des Architekturbüros ausrichten. Auch hatte der Mann für diese Tätigkeit kein eigenes Kapital eingesetzt und damit kein erhebliches Unternehmerrisiko getragen. Die Zahlung einer festen Stundenvergütung lässt die Annahme eines Unternehmerrisikos nicht zu, so das SG.
Wichtig | Fehlende Einzelweisungen in der betrieblichen Praxis sind, so das SG, gerade bei höherqualifizierten Tätigkeiten kein Indiz für eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten (SG Dortmund, Urteil vom 10.03.2020, Az. S 34 BA 4/19, Abruf-Nr. 215049, nicht rechtskräftig).