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· Nachricht · Sozialversicherungspflicht

Nutzung der Praxis eines Kollegen durch Physiotherapeuten

| Ein Physiotherapeut, der lediglich die Praxisräume eines Kollegen nutzt, um seine Patienten zu behandeln, übt keine abhängige Beschäftigung, sondern eine selbstständige Tätigkeit aus. Er unterliegt folglich nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung. Das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte ist für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit nicht zwingend erforderlich (SG Landshut, Urteil vom 09.05.2018, Az. S 1 BA 1/18, Abruf-Nr. 201596 ). |

Quelle: Ausgabe 09 / 2018 | Seite 4 | ID 45411880