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· Nachricht · Sozialversicherungspflicht

Versicherungspflicht eines Geschäftsführers und Mitgesellschafters

| Fehlt einem Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH, an der er ein Drittel der Gesellschaftsanteile hält, nach dem Gesellschaftsvertrag die Rechtsmacht, ihm unliebsame Entscheidungen abzuwehren, ist er abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig. Das ist gängige Meinung des BSG ‒ und die hat nun das LSG Schleswig-Holstein bestätigt. |

 

Für das LSG waren folgende Gründe ausschlaggebend:

  • Der Gesellschaftsvertrag sah eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit vor. Der Mann besaß nur ein Drittel der Stimmanteile und keine Sperrminorität.