· Fachbeitrag · Vermietung/Finanzierung
Vorzeitige Beendigung einer Zinsswap-Vereinbarung: Ausgleichszahlungen sind Werbungskosten
| Ausgleichszahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrags können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Das gilt, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken in Bezug auf ein für die vermietete Immobilie aufgenommenes (variabel verzinsliches) Darlehen abgeschlossen wurde und die Immobilie nach Beendigung des Vertrags weiter vermietet wird. So lautet das Resümee einer Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz |
„Auflösungsbetrag“ aus vorzeitiger Beendigung eines Zinssatzswap-Vertrags
Eine Frau hatte zur Finanzierung eines Mietobjekts ein Bankdarlehen über rd. 4 Mio. DM aufgenommen mit einem für zehn Jahre festen und später variablen Zinssatz. Um das Zinsänderungsrisiko abzusichern, schloss die Frau mit der Bank über die nach zehn Jahren noch offene Restschuld einen (Forward-)Zinsswap. Die Frau verpflichtete sich zur Zahlung eines vereinbarten Festzinses an die Bank, die sich ihrerseits zur Zahlung von ‒ an einem börsenabhängigen Referenzzinssatz gekoppelten ‒ variablen Zinsen an die Frau verpflichtete. Im Ergebnis hatte sich die Frau damit gegen steigende Zinsen abgesichert, konnte aber auch nicht mehr von fallenden Zinsen profitieren.
2014 löste die Frau das noch über rund 1,8 Mio. Euro valutierende Darlehen durch ein anderes Darlehen (mit einem deutlich niedrigeren Festzins) ab. Außerdem kündigte sie den Zinsswap-Vertrag; dafür musste sie einen „Auflösungsbetrag“ in Höhe von ca. 171.000 Euro an die Bank zahlen.
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