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· Fachbeitrag · Versicherungsrecht

BGH: Vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers nur bei vorsätzlicher Gefahrerhöhung

von Klaus-Jörg Diwo, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Freiburg

| Leistungsfreiheit des Versicherers wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung setzt das Bewusstsein des Versicherungsnehmers (VN) von der gefahrerhöhenden Eigenschaft der von ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des VN ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände. Damit hat der BGH einer beliebten Versicherer-Argumentation die Basis genommen. |

Zerstörung einer Fotovoltaikanlage durch Brand

Am 22. Dezember 2009 stellte der Kläger gegen 10 Uhr einen Schlepper in der Scheune ab, in der auch Heu und Stroh gelagert wurden. Gegen 17.30 Uhr brach in der Scheune ein Brand aus, dem auch die auf dem Dach befindliche Fotovoltaikanlage zum Opfer fiel. Eine Brandursache konnte nicht festgestellt werden.

 

Als der Versicherer der Fotovoltaikanlage in Anspruch genommen wurde, erklärte er den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich dessen Anfechtung. Grund hierfür war, dass der Kläger in seinem Versicherungsantrag angegeben habe, dass in der Scheune keine feuergefährlichen Materialien wie zum Beispiel Heu oder Stroh gelagert werden dürfen. Damit bestünde wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung Leistungsfreiheit nach § 23 Abs. 1 VVG.